Satzung des Bürgerbusvereins in der Stadt Dülmen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Bürgerbusverein Merfeld und Hausdülmen”. Er hat seinen Sitz in der Stadt Dülmen.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.” führen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Stadt Dülmen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes “Bürgerbus” auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Stadt Dülmen für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie.
  2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
  3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
  5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Dülmen.
  6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  1. a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
  2. b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

(1) Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ehrenamtliche Fahrer, die in einem vom Vorstand festgelegten Umfang Fahrdienst leisten, sind beitragsfrei gestellt.

(2) Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand und
  2. b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Er setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Kassenwart,
– dem Leiter des Fahrdienstes
– dem Schriftführer
– den Ortsvorstehern der Ortsteile Merfeld und Hausdülmen
– dem Vertreter der Stadt Dülmen

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden.

Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(4) Fragen des Busbetriebs sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Dülmen abzustimmen.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der Vorsitzende und der Kassenwart für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

Die vom Rat der Stadt Dülmen gewählten Ortsvorsteher der Ortsteile Hausdülmen und Merfeld gehören ebenso wie der von der Stadt Dülmen bestellte Vertreter dem erweiterten Vorstand an.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(7) Der Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrag des Vorsitzenden erfolgen.

(8) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

(9) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

(10) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

(11) Ist ein Vorstand einem anderen zu Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,
  2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl des Vorstandes,
  5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Auflösung des Vereins,
  8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher oder elektronischer (E-Mail) Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(7) Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist und auf Wunsch jedem Mitglied zur Verfügung zu stellen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 12 Haftung

(1) Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die geschuldeten Beiträge.

(2) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebes erleiden. Werden vorgenannte Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 13 Datenschutz

(1) Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins notwendig ist. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Mit dem Beitritt zum Verein werden Name, Haus- und Kommunikationsadressen, Geburtsdatum und Bankverbindungen aufgenommen und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung im Computersystem gespeichert. Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dülmen unter der Auflage, dass die Stadt Dülmen dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Mobilität in den Ortsteilen Merfeld und Hausdülmen zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. Juli 2017 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dülmen, 26. Juli 2017

Close Popup

Wir verwenden auf unserer Webseite Cookies. In den Datenschutz-Einstellungen können Sie bestimmen, welche Dienste verwendet werden dürfen. Durch Klick auf "Akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Close Popup
Privacy Settings saved!
Datenschutz-Einstellungen

Wenn Sie eine Website besuchen, speichert oder ruft sie möglicherweise Informationen in Ihrem Browser ab, meistens in Form von Cookies. Kontrollieren Sie Ihre persönlichen Cookie-Dienste hier.

Diese Cookies sind für das Funktionieren der Website notwendig und können in unseren Systemen nicht abgeschaltet werden.

Technische Cookies
Zur Nutzung dieser Website verwenden wir die folgenden technisch notwendigen Cookies. Weitere Informationen zu den verwendeten Cookies finden Sie in unseren Cookie-Richtlinien.
  • PHPSESSID
  • wordpress_test_cookie
  • wordpress_logged_in_{HASH}
  • wordpress_sec
  • wordpress_gdpr_allowed_services
  • wordpress_gdpr_cookies_allowed
  • wordpress_gdpr_cookies_declined
  • wordpress_gdpr_terms_conditions_accepted
  • wordpress_gdpr_privacy_policy_accepted
  • wordpress_gdpr_first_time
  • wordpress_gdpr_first_time_url
  • wfwaf-authcookie-{hash}
  • wf_loginalerted_{hash}
  • wfCBLBypass
  • ga-disable-{ID}

Alle ablehnen
Speichern
Alle akzeptieren